Allgemeine Geschäftsbedingungen WIDL GmbH
Stand 06.06.2018
Liefer- und Geschäftsbedingungen der Firma WIDL GmbH, Donaustraße 37, 94491 Hengersberg
1. Maßgebende Bedingungen
Die Regelungen dieser Liefer- und Geschäftsbedingungen ("AGB") der Firma WIDL GmbH,
Hengersberg, nachfolgend auch "wir" oder "Verkäufer" genannt, gelten für alle unsere jetzigen und auch unsere zukünftigen Erklärungen und Angebote an Unternehmer ( gemäß § 14 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB] ) und an Juristische Personen ( gemäß Bürgerliches Gesetzbuch 1, Allgemeiner Teil, Abschnitt 1. Titel 2 [§§ 21 bis 89 BGB] ) und unsere mit diesen geschlossenen Verträge über von uns zu erbringende Lieferungen und Leistungen, sofern und soweit nicht andere Regelungen für das Vertragsverhältnis vereinbart worden ist. Dies gilt auch, wenn ein Vertragsverhältnis unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln begründet wurde.
Eigene Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Bestellers (nachfolgend auch "Käufer",
"Auftraggeber" oder "Kunde" genannt) sind für uns in vollem Umfang unverbindlich und werden nicht Vertragsbestandteil, sofern wir sie nicht ausdrücklich in Text- oder Schriftform als für den konkreten Vertrag gültig anerkennen.
2. Vertragsschluss; Selbstbelieferungsvorbehalt
2.1.
Jedes unserer Angebote ist freibleibend und ein geschlossenes Ganzes, die Herausnahme einzelner Posten oder eine Veränderung der Sorten, Mengen oder Lieferorte bedarf unserer Zustimmung.
2.2
Von uns zur Verfügung gestellte Zeichnungen, Entwürfe und andere Vorlagen, gleich ob es sich um Originale oder Vervielfältigungen handelt, sind nur leihweise überlassen und bleiben unser Eigentum. Sie dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zur Kenntnis gebracht werden und sind uns unaufgefordert frühestmöglichst oder auf unsere Aufforderung zurückzugeben.
2.3.
Erteilte Aufträge und Bestellungen werden für uns erst dann und nur insoweit bindend, als sie von uns schriftlich, per Telefax, per e-mail oder in Textform ausdrücklich angenommen oder aber ohne vorherige gesonderte Annahmeerklärung tatsächlich ausgeführt worden sind. Der Inhalt unserer Vertragsannahmeerklärung oder Auftragsbestätigung, bei deren Fehlen die von uns auf eine Bestellung hin tatsächliche ausgeführte Lieferung, beschreibt abschließend unsere Verpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis.
2.4.
Unsere vertraglichen Verpflichtungen gegenüber unserem Kunden stehen stets unter dem Vorbehalt, dass die von uns mit Dritten abgeschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfte über Lieferungen und Leistungen, die wir für unsere Leistungen und Lieferungen an unseren Kunden benötigen, uns gegenüber richtig und rechtzeitig erfüllt werden.
Unsere vertraglichen Verpflichtungen entfallen, soweit und/oder solange uns ihre Erfüllung durch ungewöhnliche Wetterbedingungen, Streiks, Störungen des öffentlichen Verkehrs oder der Strom-oder der Energieversorgung oder der Telekommunikationseinrichtungen oder durch andere von uns nicht beeinflussbare Umstände nicht möglich ist.
3. Preise, Fälligkeit, Verzugseintritt, Abrechnungsverkehr, Zahlungskonditionen
3.1
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, rechnen wir mit dem Kunden ab zu unseren am Tag der Lieferung für seine Kundengruppe gültigen Listenpreise ab unserem Betrieb zuzüglich Transportverpackung, Versicherung, Fracht und Umsatzsteuer.
3.2
Von uns in Rechnung gestellte Beträge sind am Tag unserer Lieferung - bei vereinbarter Vorauskasse jedoch sofort bei Rechnungserhalt -, fällig und bar oder durch Überweisung auf das in der Rechnung genannte Konto an uns zu zahlen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
3.3
Der Schuldner kommt spätestens dann in Verzug und schuldet uns nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Verzugszinsen und Ersatz eines weiteren Schadens, wenn er an uns nicht am 8. Tag nach Erhalt unserer Lieferung oder am 8. Tag nach dem individuell vereinbarten Zahlungstag zahlt, wobei jeweils der Tag des Zahlungseingangs bei uns oder der Wertstellung auf unserem Konto entscheidet.
3.4
Bei wiederholter Lieferung können wir im Kontokorrent abrechnen. Erhebt in diesem Fall der Kunde nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zugang schriftlich Einwendungen gegen unsere Abrechnungen oder Saldenbestätigungen, gelten diese als anerkannt und für die beiderseitigen Ansprüche verbindlich, wenn wir den Kunden auf diese Widerspruchsmöglichkeit und die Folgen eines unterlassenen Widerspruches hingewiesen haben.
3.5
Gegen unsere Ansprüche kann eine Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen oder mit Gegenansprüchen aus dem selben Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.
4. Eigentumsvorbehalt
4.1
Die von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum ( = Vorbehaltsware ) bis zur Zahlung unserer sämtlichen eigenen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, bis zur Einlösung sämtlicher uns zur Zahlung gegebener Wechsel, Schecks oder sonstiger Dokumente, auch wenn der Preis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldierung und deren Anerkennung berührt unseren Eigentumsvorbehalt nicht.
4.2
Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr Zug um Zug gegen Zahlung oder unter Eigentumsvorbehalt berechtigt, eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Die Forderung des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns ab, wir nehmen diese Abtretung bereits jetzt an. Ungeachtet der Abtretung und ungeachtet unseres Einziehungsrechtes ist der Besteller zur Einziehung solange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen uns gegenüber fristgerecht vollständig erfüllt und nicht in Vermögensverfall gerät oder zahlungsunfähig ist.
Auf unser Verlangen hat uns der Besteller die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen, uns alle diese Forderungen betreffenden Dokumente im Original oder zur Einsicht zu überlassen, insbesondere die Schuldner namentlich, mit voller Anschrift, unter Angabe der Höhe und des Grundes ihrer Schuld zu benennen und den Schuldnern die Abtretung jeweils mitzuteilen.
4.3
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im voraus an uns abgetretenen Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
4.4
Wir geben die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Bestellers nach seiner Wahl insoweit frei, als ihr Wert gemäß unseren in diesem Zeitpunkt für diesen Kunden geltenden Listenpreisen unsere Forderungen gegen diesen Kunden um 20 % oder mehr übersteigt.
4.5
Unbeschadet sonstiger Rechte sind wir einseitig berechtigt, die Befugnis des Bestellers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware weiterzuveräußern und/oder zu verarbeiten, jederzeit aus wichtigem Grund zu widerrufen, zum Beispiel wenn der Besteller seine vertraglichen Verpflichtungen schuldhaft schwerwiegend oder trotz Abmahnung erneut verletzt oder der Besteller die Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens beantragt oder einen außergerichtlichen Vergleich anbietet oder wenn über sein Vermögen das gerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines derartigen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird.
5. Schutzrechte, Immaterielle Rechte
5.1
Sofern nicht vertraglich ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, sind wir nur verpflichtet, Lieferungen und Leistungen im Land des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten zu erbringen.
5.2
Gehört zu unserer Vertragspflicht, auch Software zu liefern und wird eine gesonderte Software-Lizenz- Vereinbarung nicht abgeschlossen, so erwirbt der Besteller das Recht, für die Dauer der Nutzungszeit der Lieferung oder Leistung diese Software ausschließlich gemeinsam mit dieser Lieferung bzw. Leistung für seinen Betrieb zu nutzen. Das Herstellen von Programmkopien oder eine sonstige Überlassung oder Rechtseinräumung an Dritte oder ein Eingriff in die Software sind nicht erlaubt. Alle Verwertungsrechte verbleiben bei uns.
5.3
Verletzt unsere Lieferung oder Leistung ein beliebiges gewerbliches Schutzrecht oder ein Urheberrecht oder wird dies behauptet, so sind wir nach unserer Wahl berechtigt, entweder für die verletzende Lieferung oder Leistung eine Lizenz für den Besteller zu erwerben oder sie so zu modifizieren, dass sie das Schutzrecht bzw. Urheberrecht nicht mehr verletzt, oder sie durch einen das Schutzrecht bzw. Urheberrecht nicht mehr verletzenden gleichartigen Gegenstand zu ersetzen.
Der Besteller wird uns hierzu die Lieferung oder Leistung nebst Software auf unsere Anforderung hin auf unsere Kosten zur Verfügung stellen.
5.4
Wir haften nicht, wenn ein Gegenstand gemäß der Spezifikation des Bestellers gefertigt wurde oder die behauptete Verletzung des Schutzrechts oder Urheberrechts aus der Nutzung im Zusammenwirken mit einem anderen, nicht von uns stammenden Gegenstand folgt oder der Gegenstand in einer Weise benutzt wird, die wir nicht voraussehen konnten.
5.5
Allein wir sind berechtigt aber nicht verpflichtet, für unsere Lieferungen und Leistungen gewerbliche Schutz- oder Urheberrechte wahrzunehmen oder abzuwehren.
5.6
Für Ansprüche, die sich aus der Verletzung von Schutzrechten und Urheberrechten ergeben, haften wir nur dann, wenn das Schutzrecht oder Urheberrecht nicht im Eigentum des Bestellers bzw. eines unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich kapital- oder stimmrechtsmäßig ihm gehörenden Unternehmen steht oder stand, der Besteller uns unverzüglich von bekannt gewordenen Verletzungsrisiken und behaupteten Verletzungsfällen unterrichtet und uns auf unser Verlangen – soweit möglich – die Führung von Rechtsstreitigkeiten (auch außergerichtlich) überlässt und bei Schutzrechten mindestens ein Schutzrecht aus der Schutzrechtsfamilie entweder vom Europäischen Patentamt oder in einem der Staaten Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Österreich oder USA veröffentlicht ist.
5.7
Veräußert der Besteller die Lieferung oder Leistung weiter, ist er verpflichtet, mit seinem Käufer Vereinbarungen zu treffen, die dieser Ziffer 5 entsprechen und aus denen wir unmittelbar berechtigt sind (Vertrag zugunsten Dritter).
5.8
Die Ziffern 5.1 bis 5.7 regeln für unsere Lieferungen und Leistungen die Freiheit von Schutzrechten und Urheberrechten abschließend.
6. Ausführung, Gefahrtragung, Rügen, Gewährleistung und Haftung für Mängel oder Mindermengen
6.1
6.1.1
Wird Ware bei uns abgeholt, stellen wir sie „ab Rampe“ in unserem Betrieb zur Verfügung. Die jeweilige Ware gilt spätestens in dem Augenblick als an den Besteller übergeben, in dem ein Teil ihrer Verpackungseinheit sich über oder auf dem Transportfahrzeug befindet. Zur Verladung der Ware sind wir nicht verpflichtet; die beförderungssichere und die betriebssichere Verladung ist vom Besteller zu besorgen. Werden wir oder unsere Mitarbeiter im Rahmen der Beladung tätig, geschieht dies rein aus Gefälligkeit und ausschließlich nach der Weisung Dritter (Besteller, Fahrpersonal usw.) und in deren Verantwortung und ihrer Haftung für uns oder Dritten hieraus entstehender Schäden.
6.1.2
Ein Versand durch uns erfolgt auf Gefahr des Bestellers. Dieser trägt die Kosten, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde. Eine Versicherung gegen Transportschäden wird nur auf Weisung und auf Rechnung des Bestellers genommen. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versand an den Kunden unser Betriebsgelände verlassen hat.
6.2
Wir sind zu sukzessiver Lieferung und zur Teilleistung berechtigt. Der Besteller kann diese jedoch dann zurückweisen, wenn die raten- oder die teilweise Erfüllung des Vertrages für ihn ohne Interesse ist.
6.3
Liefern wir an oder bis zu einem vereinbarten Termin nicht, ist der Besteller verpflichtet, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen, es sei denn, es handelt sich um ein Fixgeschäft oder eine spätere Lieferung ist für ihn ohne Interesse. Erfolgt die Lieferung aus von uns zu vertretenden Gründen nicht bis zum Ablauf der Nachfrist, kann der Besteller seine gesetzlichen Ansprüche geltend machen, wobei sich unsere Haftung nach Ziffer 6 richtet.
6.4
Die Ware ist unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und Mängelrügen, Fehlmengen, Falschlieferungen oder sonstige Beanstandungen sind sofort nach Kenntniserlangung und vorab fernmündlich, per e-mail oder per Telefax anzuzeigen, damit uns eine eigene Besichtigung und Beweissicherung möglich ist. Offensichtliche Mängel und Abweichungen sind spätestens 72 Stunden nach Empfangnahme anzuzeigen. Zusätzliche Obliegenheiten des Kunden gem. § 377 HGB oder nach Handelsbrauch bleiben unberührt. Wird unsere Ware beim Kunden durch eine staatliche Stelle beanstandet, ist der Besteller verpflichtet, uns sofort zu verständigen und dafür zu sorgen, dass für uns bei einer Probennahme eine Probe aus derselben Partie entnommen, amtlich versiegelt und diese uns als Gegenmuster überlassen wird.
6.5
Hat die von uns gelieferte Sache oder die von uns erbrachte Leistung im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht die geschuldete Beschaffenheit (= Mangel) und verlangt der Besteller von uns Nacherfüllung, können wir wählen, ob wir den Mangel beseitigen (Nachbesserung) oder eine mangelfreie Sache oder Leistung liefern (Ersatzlieferung). Wir teilen unsere Entscheidung unverzüglich dem Besteller mit. Wählen wir die Nachbesserung, ist die beanstandete Ware hierzu an uns einzusenden. Die Kosten des billigsten Hin- und Rückversandes von/zur für die ursprüngliche Lieferung der Erzeugnisse vereinbarten Lieferadresse des Bestellers im Inland gehen zu unseren Lasten, sofern sich die Beanstandung als berechtigt erweist; diese Regelung gilt sinngemäß, wenn wir zur Nachbesserung anreisen. Für die Nacherfüllung hat der Besteller uns oder einem von uns ausgewähltem Dritten angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben. Der Besteller ist zur Eigenvornahme solcher Arbeiten außer in den Fällen des § 637 BGB nur mit unserer Zustimmung berechtigt.
Liefern wir Ersatz, können wir verlangen, dass nach unserer Wahl und auf unsere Rechnung der Besteller bestmöglichst die mangelhafte Ware entsorgt oder verwertet, dies mit uns abrechnet und uns einen Erlös abzüglich seiner Entsorgungs-oder Verwertungskosten auskehrt, sofern der Besteller selbst Handel mit solchen oder ähnlichen Waren betreibt oder ihm die Verwertung bzw. Entsorgung aus anderen Gründen zumutbar ist.
6.6
Nacherfüllungsansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
6.7
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen die Rückgängigmachung des Vertrages ( Rücktritt ) oder die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen; für Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 7.
6.8
Weitergehende oder andere Rechte wegen eines Mangels, als die in dieser Ziffer 5 geregelten Ansprüche sind - vorbehaltlich vertraglicher oder außervertraglicher Ansprüche auf Schadensersatz gemäß Ziffer 7 - ausgeschlossen. Soweit ein Mangel unerheblich ist, umfasst der diesbezügliche Schadensersatzanspruch des Bestellers nicht den bezahlten Kaufpreis sondern nur den Schaden, den sein Vermögen dadurch erlitten hat, dass die Sache nicht mangelfrei ist.
6.9
Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, so sind wir berechtigt, dem Besteller alle Aufwendungen, die uns durch diese Mängelrüge entstanden sind, zu berechnen.
6.10
Soweit wir nicht Arbeiten bei einem Bauwerk oder Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür erbringen, verjähren Mängelansprüche in einem Jahr, beginnend mit der Abnahme durch bzw. der Ablieferung an den Besteller; Ziffer 7 bleibt unberührt.
6.11
Die Regelungen dieser Ziffer gelten entsprechend für Rechtsmängel (vorbehaltlich der gesonderten Regelungen in Ziffer 5 für Schutz- oder Urheberrechte) und für den Fall, dass wir etwas anderes oder weniger als geschuldet geliefert oder geleistet haben.
7. Schadensersatz, Produkthaftung
7.1
Nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften haften wir, wenn und soweit Ansprüche wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ("Kardinalpflichten"), auf Schadensersatz statt der Leistung, aufgrund zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstiger zwingender Haftung geltend gemacht werden; in allen anderen Fällen haften wir nur nach Maßgabe der in diesen Bedingungen oder ausdrücklich im Vertrag getroffenen Regelungen.
7.2
Auf Schadensersatz und Ersatz der vergeblichen Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB (nachfolgend zusammen auch nur genannt "Schadensersatz") wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten haften wir unbeschränkt nur bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer (im Sinne von § 14 Abs. 2 KSchG) leitenden Angestellten und bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Erfüllungsgehilfen.
Haften wir wegen leichter Fahrlässigkeit, auch die unserer Erfüllungsgehilfen, ist unsere Haftung auf einen Betrag von 2 Millionen Euro je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
Bei Verzugsschäden, die wir durch leichte Fahrlässigkeit verursacht haben, ist unsere Haftung auf 5 % des vereinbarten Entgeltes begrenzt.
7.3
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies gleichermaßen auch für eine persönliche Haftung aller Personen, die für uns bei Anbahnung, Abschluss und/oder Durchführung des Vertragsverhältnisses mitgewirkt haben, also insbesondere für eine persönliche Haftung aller Personen, die mit uns in einem Auftrags-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen, sowie für unsere gesetzlichen Vertreter und unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
7.4
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
7.5
Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
8. Datenverarbeitung, Rechtswahl, Gerichtsstand, sonstiges
8.1
Wir verarbeiten und speichern die Kunden- und Bestelldaten elektronisch nach § 28 BDSG. Mit der Bestellung erklärt der Kunde hiermit sein Einverständnis. Soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, können wir diese Daten auch Dritten (z.B. Versicherungen) übermitteln.
8.2
Es gilt ausschließlich das deutsche Recht unter Ausschluss des deutschen internationalen Privatrechtes.
8.3
Gerichtsstand für Vollkaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt uns im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist D-94469 Deggendorf. Jedoch sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Klage auch am Gericht des Sitzes des Bestellers zu erheben.
8.4
Sind Regelungen dieser Liefer- und Geschäftsbedingungen unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist von dem Kunden und uns im Rahmen einer zu vereinbarenden schriftlichen Vertragsergänzung durch die Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der fortgefallenen Bestimmung entspricht oder ihm möglichst nahe kommt. Dies gilt entsprechend, wenn diese Bedingungen insgesamt unwirksam sind.